Als noch Frieden war
Um der Einheit der Kirche willen hatte sich die Kirchenleitung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens am 29. August 2001 u. A. darauf verständigt, dass „eine homosexuelle Beziehung nicht im Pfarrhaus gelebt und nicht zum Inhalt der Verkündigung gemacht wird, …“. Zuvor, am 11. Dezember 2000, hatte sie in der Auseinandersetzung mit dem so genannten Lebenspartnerschaftsgesetz bereits eine Erklärung veröffentlicht, in der es u. A. hieß: „Die Kirchenleitung begrüßt es, dass die Staatsregierung des Freistaates Sachsen erwägt, die getroffene gesetzliche Regelung auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüfen zu lassen. Gleichzeitig bittet die Kirchenleitung den Freistaat Sachsen, bei den weiteren gesetzlichen Ausgestaltungen und den dazu erforderlichen Beratungen im Bundesrat einer weiteren Nivellierung der Ehe und ihrer familienrechtlichen Bedeutung entgegenzuwirken.“ So weit, so gut! Es ist kein Geheimnis, dass ich 2000 an einem Antrag des Evangelischen Arbeitskreises (EAK) der Dresdner CDU mitgewirkt habe, der von der im selben Jahr tagenden Landesversammlung des EAK Sachsens beschlossen wurde. Mit diesem Antrag wurde die Staatsregierung des Freistaates Sachsen beauftragt, das Lebenspartnerschaftsgesetz beim Bundesverfassungsgericht dahingehend überprüfen zu lassen, ob es nicht das Abstandsgebot zwischen den durch Art. 6 GG unter den besonderen Schutz des Staates gestellten Ehe und Familie zu anderen Formen des Zusammenlebens verletzt. Es besagt, dass Gleiches gleich und Ungleiches ungleich behandelt werden muss. Leider wurde die Klage abschlägig beschieden. Dennoch war das für den Freistaat Sachsen kein Grund, sich mit wehenden bunten Fahnen zum Wasserträger der Schwulen- und Lesbenlobby zu machen, sondern so viel Zurückhaltung an den Tag zu legen, wie es nach geltendem Recht möglich ist. Und das ist auch gut so!
Fragwürdige Privilegierung
Es ist selbstverständlich, dass Homosexuelle in Sachsen nicht diskriminiert oder gar wie in früheren Zeiten verfolgt werden. Die Unantastbarkeit der Menschenwürde, wie sie unser Grundgesetz festschreibt, gilt auch für sie. Doch für eine Privilegierung besteht ebenso wenig Anlass. Denn auch die verbietet das Grundgesetz. Aber genau eine solche ist in unserer Gesellschaft in vollem Gange. Und das hat Ursachen: Im Grunde würdigen sich viele Homosexuelle selbst herab, indem sie ihre Identität als Menschen auf ihre sexuelle Orientierung reduzieren. Um dies auszugleichen, fordern sie dann umso mehr an Beachtung und Anerkennung von ihrem Umfeld ein. [...]
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