VEREINSSATZUNG
der Sächsischen Israelfreunde e. V.
§ l Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Sächsische Israelfreunde e. V." und ist
seit dem 9. Dezember 1999 beim Amtsgericht Hainichen/Sa. unter der Nummer VR 903
in das Vereinsregister eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in 09661 Rossau, OT Schönborn-Dreiwerden,
Schulstraße 5.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Die Vereinstätigkeit dient folgenden Zwecken:
- Vernetzung der verschiedenen christlichen Israel-Initiativen im
Freistaat
Sachsen
- Vorbereitung und Durchführung der Sächsischen Israelkonferenzen
und anderer adäquater Informations- und Bildungsveranstaltungen zu Fragen
des religiösen, kulturellen, historischen und politischen Lebens des
jüdischen Volkes in Israel und in der Diaspora
- konstruktiv-kritische Begleitung der Berichterstattung über Israel
und den Nahostkonflikt
- theologische und politische Fragen des Verhältnisses von Juden,
Christen und Moslems in Geschichte, Gegenwart und Zukunft
- Förderung sozialer und kultureller Projekte in Israel und unter der
jüdischen Diaspora in Sachsen, Deutschland und Europa
- Unterstützung von Terroropfern und ihrer Familien direkt und in
Zusammenarbeit mit deutschen, israelischen und internationalen
Hilfsorganisationen
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von
Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die
Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem
zuständigen Finanzamt vorzulegen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jeder jüdische oder christliche Israelfreund
werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat. Der Antrag soll den Namen, das
Alter, den Beruf, Religion und die Anschrift des Antragstellers enthalten.
über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand
gemäß
Geschäftsordnung.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitgliedes
- durch freiwilligen Austritt oder
- durch Ausschluss aus dem Verein gemäß Geschäftsordnung.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- der Beirat und
- die Mitgliederversammlung
§ 5 (1) Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus vier Personen, nämlich:
- dem Vorsitzenden,
- dem Stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Schatzmeister
- dem Schriftführer.
Der Vorstand wird von der Mitgliedervollversammlung auf vier Jahre gewählt.
Er ist für die Regelung der Vereinsangelegenheiten des zuständig,
soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Die Aufgaben des Vorstandes sind in der Geschäftsordnung geregelt. Der
Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des
Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der Stellvertretende Vorsitzende,
vertreten.
§ 5 (2) Der Beirat
Der Beirat wird vom jeweils neu gewählten Vorstand berufen. Er soll den
Vorstand bei seiner Arbeit inhaltlich und fachlich beraten und
unterstützen, insbesondere in theologischen, politischen, rechtlichen,
organisatorischen und finanziellen Angelegenheiten sowie in Fragen der
Außendarstellung des Vereins.
§ 5 (3) Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende
Angelegenheiten zuständig:
- Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das
nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichtes des
Vorstandes; Entlastung des Vorstandes
gemäß Empfehlung der Kassenprüfer,
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und der
Geschäftsordnung sowie über die Auflösung des
Vereins,
- Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des
Aufnahmeantrages sowie die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des
Vorstandes.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme, die nicht
übertragbar ist. Die Einberufung von ordentlichen oder
außerordentlichen Mitgliederversammlungen, sowie die Durchführung von
Wahlen und Beschlüssen erfolgt gemäß Geschäftsordnung.
§ 6 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der
in Punkt 4.2. der Geschäftsordnung festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen
werden. Sofern die Mitgliedervversammlung nichts anderes beschließt, sind
der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes
fällt das Vermögen des Vereins an das "Liebeswerk Israel ZEDAKAH e.
V.", D-75378 Bad Liebenzell-Maisenbach, Talstraße 100, welches in Maalot
(Israel) ein Pflegeheim für KZ-Geschädigte unterhält.
Die in der Gründerversammlung vom 06.03.1999 errichtete Satzung wurde mit
Beschluss der Mitgliederversammlung vom 26.11.2005 wie vorstehend geändert.
Rossau, am 26.11.2005
gez. Lothar Klein, Vorsitzender
gez. Werner Hartstock, Stellvertretender Vorsitzender
gez. Wilfried Gotter, Schatzmeister u. Geschäftsführer
gez. Christine Rehm, Schriftführerin
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